Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 
 

Quellenblick


Stand: Juli 2026

 

Vertragspartner / Anbieter

Daniel Dalichau

Betriebsstätte

Begonienstraße 4, 17033 Neubrandenburg

Kontakt

Telefon: 0173-9193091 | E-Mail: info@quellenblick.de

 

§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich und Kundenkreis

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von Daniel Dalichau, handelnd unter Quellenblick, soweit keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde.

(2) Vertragspartner ist Daniel Dalichau als Einzelunternehmer. Eine frühere oder sonstige Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht Vertragspartner, sofern sie nicht ausdrücklich im konkreten Auftrag benannt ist.

(3) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Regelungen, die ausdrücklich nur für Unternehmer gelten, finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.

 

§ 2 Leistungsbereiche und Handlungsspielraum

(1) Quellenblick erbringt Leistungen als mobiles Umwelt- und Gebäudediagnostikbüro. Der Leistungsrahmen umfasst insbesondere Probenahme, Vor-Ort-Messungen, Laborlogistik, fachliche Bewertung, Beratung, Besuchsberichte, Untersuchungsberichte, gutachterliche Stellungnahmen, Sachverständigengutachten, Maßnahmenkonzepte, Sanierungsbegleitung, Qualitätskontrolle sowie hygienische Sofort- und Kontaminationsminderungsmaßnahmen im nicht zulassungspflichtigen Umfang.

(2) Der Leistungsbereich umfasst insbesondere Wasser-, Trinkwasser-, Brunnenwasser-, Niederschlagswasser-, Umwelt-, Bau- und Hygieneproben, Raumluft-, Feuchte-, Schimmel- und Bodenuntersuchungen sowie ergänzende Vor-Ort-Parameterbestimmungen.

(3) Quellenblick kann im Auftrag von Untersuchungsstellen, akkreditierten Laboren, sonstigen Laboren, Unternehmen, Verwaltungen oder privaten Auftraggebern tätig werden. Dies umfasst insbesondere Serienbeprobungen, Probenahmen, Vor-Ort-Parameterbestimmungen, Probenlogistik und unterstützende Außendiensttätigkeiten.

(4) Der konkrete Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung oder der sonstigen Beauftragung. Allgemeine Darstellungen auf Website, Flyern oder in Beratungsgesprächen begründen ohne konkrete Beauftragung keinen bestimmten Leistungsumfang.

(5) Zulassungs-, erlaubnis- oder handwerksrechtlich vorbehaltene Tätigkeiten werden nicht erbracht, soweit hierfür keine entsprechende Berechtigung besteht oder keine ausdrückliche gesetzlich zulässige Ausnahmekonstellation vorliegt.

 

§ 3 Vertragsschluss, Angebote und Auftragsannahme

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines Angebots, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Terminvereinbarung, ausdrückliche Beauftragung in Textform oder mündlich oder durch Beginn der Leistungsausführung mit Kenntnis des Kunden.

(3) Quellenblick ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, insbesondere wenn der Auftrag fachlich, rechtlich, organisatorisch, sicherheitstechnisch oder kapazitätsbezogen nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei widersprüchlichen Angaben gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung, Angebot oder Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, diese AGB.

 

§ 4 Rechtliche Einordnung der Leistungen: Dienstleistung und Werkleistung

(1) Die rechtliche Einordnung der Leistung richtet sich nach dem konkret beauftragten Leistungsinhalt.

(2) Probenahmen, Serienbeprobungen, Vor-Ort-Messungen, Laborlogistik, unterstützende Außendiensttätigkeiten für Untersuchungsstellen und Labore, mündliche Beratungen, Sanierungsbegleitungen, Qualitätskontrollen und fachliche Begleitungen sind regelmäßig Dienstleistungen. Geschuldet ist eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch ein bestimmter Untersuchungs-, Sanierungs-, Gerichts-, Versicherungs-, Behörden- oder wirtschaftlicher Erfolg.

(3) Soweit Quellenblick ein schriftliches Arbeitsergebnis schuldet, insbesondere einen Besuchsbericht, Untersuchungsbericht, eine gutachterliche Stellungnahme, ein Maßnahmenkonzept oder ein Sachverständigengutachten, ist die Leistung regelmäßig werkvertraglich geprägt. Geschuldet ist ein fachgerecht erstelltes, nachvollziehbares und methodisch vertretbares schriftliches Arbeitsergebnis nach dem vereinbarten Untersuchungsumfang.

(4) Auch bei werkvertraglich geprägten Leistungen wird kein bestimmtes wirtschaftliches, gerichtliches, behördliches, bauliches, gesundheitliches, technisches oder versicherungsrechtliches Ergebnis geschuldet. Insbesondere wird nicht zugesichert, dass ein Bericht, eine Stellungnahme oder ein Gutachten von Gerichten, Behörden, Versicherungen, Vermietern, Mietern, Eigentümern oder sonstigen Dritten in bestimmter Weise bewertet, übernommen oder anerkannt wird.

(5) Empfehlungen, Maßnahmenhinweise und fachliche Einschätzungen stellen sachverständige Bewertungen auf Grundlage der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Informationen, des vereinbarten Untersuchungsumfangs und der festgestellten Befunde dar. Sie ersetzen keine Rechtsberatung, keine medizinische Bewertung, keine behördliche Entscheidung, keine Bauplanung und keine Ausführungsplanung durch ein beauftragtes Fachunternehmen.

 

§ 5 Berichtsformen, Besuchsberichte, Stellungnahmen und Gutachten

(1) Quellenblick kann je nach Auftrag unterschiedliche schriftliche Arbeitsergebnisse erstellen. Dazu gehören insbesondere Probenahmeprotokolle, Messprotokolle, Besuchsberichte, Untersuchungsberichte, Maßnahmenkonzepte, gutachterliche Stellungnahmen und Sachverständigengutachten.

(2) Ein Besuchsbericht ist das standardmäßige schriftliche Arbeitsergebnis nach einem Ortstermin, sofern nichts anderes vereinbart ist. Er dokumentiert insbesondere Anlass, Untersuchungsumfang, vorgefundene Bedingungen, sichtbare Befunde, orientierende Messwerte, Fotodokumentation, fachliche Einordnung, Grenzen der Untersuchung und empfohlene nächste Schritte. Ein Besuchsbericht ist kein vollumfängliches Sachverständigengutachten, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

(3) Ein Probenahme- oder Messprotokoll dokumentiert Durchführung, Zeitpunkt, Ort, Bedingungen, eingesetzte Verfahren, Probenkennzeichnung, Vor-Ort-Parameter und Übergabe- oder Transportdaten. Eine umfassende fachliche Bewertung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

(4) Eine gutachterliche Stellungnahme ist eine vertiefte fachliche Bewertung zu einer oder mehreren konkret beauftragten Fragestellungen. Sie kann auf einem Besuchsbericht, Laborbefunden, Messwerten, Fotodokumentationen, Unterlagen oder sonstigen Erkenntnissen aufbauen.

(5) Ein Sachverständigengutachten ist nur geschuldet, wenn es ausdrücklich als solches beauftragt und bestätigt wurde. Es umfasst regelmäßig eine strukturierte Darstellung von Auftrag, Fragestellung, Grundlagen, Methodik, Befund, Bewertung, Herleitung und Ergebnis. Umfang, Tiefe und Belastbarkeit richten sich nach dem vereinbarten Auftrag und den tatsächlich verfügbaren Untersuchungsgrundlagen.

(6) Begriffe wie „gerichtlich verwertbar“, „prozessgeeignet“, „beweissichernd“ oder vergleichbare Formulierungen bedeuten ausschließlich, dass die Dokumentation nach fachlichen Maßstäben nachvollziehbar und für eine mögliche rechtliche, versicherungsbezogene oder behördliche Auseinandersetzung geeignet aufbereitet wird. Eine Bindung von Gerichten, Behörden, Versicherern oder Dritten an das Ergebnis wird nicht zugesichert.

(7) Privat beauftragte Berichte, Stellungnahmen und Gutachten ersetzen kein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten und keine gerichtliche Beweisaufnahme. Sie können der Dokumentation, Plausibilisierung, Vorbereitung, fachlichen Argumentation oder außergerichtlichen Klärung dienen.

(8) Nachträgliche Ergänzungen, Stellungnahmen zu Einwendungen, zusätzliche Beweisthemen, Aktenprüfungen, Gerichtstermine, Besprechungen mit Dritten, ergänzende Untersuchungen oder Überarbeitungen aufgrund neuer Tatsachen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind.

 

§ 6 Untersuchungsumfang, Untersuchungsgrenzen und Aussagekraft

(1) Untersuchungen, Messungen und Bewertungen beziehen sich ausschließlich auf den vereinbarten Untersuchungsumfang, die untersuchten Bereiche, die zugänglichen Stellen, die entnommenen Proben, die eingesetzten Verfahren und den Untersuchungszeitpunkt.

(2) Bei Besuchsberichten, orientierenden Untersuchungen und Erstbewertungen ist die Aussagekraft auf den vereinbarten Untersuchungsumfang, die zugänglichen Bereiche, die Untersuchungsdauer, die eingesetzten Mess- und Prüfverfahren sowie die zum Termin vorgefundenen Bedingungen beschränkt. Eine vollständige Ursachenanalyse, eine abschließende Sanierungsplanung, eine Bewertung verdeckter Bauteile oder eine abschließende Beurteilung nicht untersuchter Bereiche ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.

(3) Messergebnisse, Laborbefunde und Vor-Ort-Messwerte unterliegen system-, verfahrens-, probenahme- und situationsbedingten Messunsicherheiten. Sie sind stets im Zusammenhang mit Probenahmebedingungen, Untersuchungszeitpunkt, Methodik, Probenlagerung, Transport, Untersuchungsziel und Objektbedingungen zu bewerten.

(4) Bauteilöffnungen, zerstörende Untersuchungen, verdeckte Untersuchungen, invasive Probenahmen, Gefährdungsbeurteilungen, Sanierungsplanungen, Freigaben, Nutzungsfreigaben oder behördliche Abstimmungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(5) Nicht untersuchte Bereiche, verdeckte Bauteile, nachträgliche Veränderungen, Nutzerverhalten, Witterungseinflüsse, saisonale Schwankungen, technische Anlagenzustände und von Dritten bereitgestellte Informationen können die Aussagekraft beeinflussen.

 

§ 7 Probenahme, Laborleistungen und Serienbeprobungen

(1) Probenahmen erfolgen nach dem vereinbarten Untersuchungsziel, den einschlägigen fachlichen Anforderungen, den Vorgaben der beauftragenden Untersuchungsstelle oder des Labors sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit diese einschlägig sind.

(2) Bei Trinkwasser- und Wasserproben können insbesondere norm- oder verfahrensbezogene Anforderungen an Entnahmestelle, Probengefäß, Konservierung, Temperatur, Transportzeit, Dokumentation und Untersuchungsauftrag maßgeblich sein. Die konkrete Verantwortungsverteilung richtet sich nach Auftrag, Laborvorgaben und einschlägigen rechtlichen Anforderungen.

(3) Bei Serienbeprobungen, Probenahmen oder unterstützenden Außendiensttätigkeiten im Auftrag von Untersuchungsstellen, Laboren oder sonstigen fachlichen Auftraggebern erbringt Quellenblick ausschließlich die jeweils beauftragte Probenahme-, Mess-, Dokumentations-, Transport- oder Unterstützungsleistung. Eine eigene gutachterliche Bewertung gegenüber dem Endkunden, Betreiber, Nutzer oder Dritten wird in diesen Fällen nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich gesondert beauftragt wurde.

(4) Soweit Quellenblick im Auftrag einer Untersuchungsstelle oder eines Labors tätig wird, richten sich Probenahmeverfahren, Dokumentation, Probenlogistik, Verantwortlichkeiten und Meldewege vorrangig nach dem jeweiligen Unterauftrag, den Vorgaben der Untersuchungsstelle oder des Labors sowie den einschlägigen rechtlichen und fachlichen Anforderungen.

(5) Laboranalysen werden, soweit vereinbart, durch externe Labore oder Untersuchungsstellen durchgeführt. Die analytischen Prüfberichte stellen eigenständige fachliche Ergebnisse des jeweiligen Labors dar. Quellenblick haftet nicht für eigenständige Laborfehler, soweit keine eigene Pflichtverletzung bei Auswahl, Beauftragung, Probenahme, Transport, Dokumentation oder fachlicher Einordnung vorliegt.

(6) Soweit Laborleistungen, Versand, Expressbearbeitung, Sonderanalytik oder externe Leistungen nicht ausdrücklich im Pauschalpreis enthalten sind, werden sie gesondert berechnet oder unmittelbar zwischen Kunde und Drittanbieter abgerechnet.

 

§ 8 Maßnahmenhinweise, Sanierungsbegleitung und Kontaminationsminderung

(1) Empfehlungen und Maßnahmenhinweise sind fachliche Hinweise auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Besichtigung festgestellten Auffälligkeiten. Sie stellen keine verbindliche Bauplanung, Rechtsberatung, medizinische Beratung, behördliche Freigabe oder Ausführungsanweisung dar.

(2) Sanierungsbegleitung, Qualitätskontrolle, Kontrollmessungen, Nachkontrollen und dokumentierende Abschlussmessungen werden nur im vereinbarten Umfang erbracht. Sie stellen keine Gewähr für dauerhafte Mängelfreiheit, Schimmelfreiheit, Schadstofffreiheit, Feuchtefreiheit oder gesundheitliche Unbedenklichkeit dar.

(3) Begriffe wie Kontrollmessung, Nachkontrolle oder Abschlussmessung bedeuten keine behördliche, rechtliche, medizinische oder umfassende technische Freigabe, sofern eine solche Freigabe nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig beauftragt wurde.

(4)  Hygienische Sofortmaßnahmen, Spezialreinigungen, Feinreinigungen, Kontaminationsminderungsmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie begleitende oder vorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit Feuchte-, Schimmel-, Hygiene- oder Kontaminationsereignissen werden nur erbracht, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. 

Sie erfolgen ausschließlich im nicht zulassungs-, nicht erlaubnis- und nicht handwerksrechtlich vorbehaltenen Umfang. Handwerkliche Sanierungs-, Trocknungs-, Abdichtungs-, Rückbau-, Installations-, Maler-, Putz-, Bau- oder sonstige Ausführungsleistungen werden nicht erbracht, soweit hierfür eine besondere Zulassung, Erlaubnis, Eintragung, Sachkunde oder handwerksrechtliche Berechtigung erforderlich ist.

(5) Für Leistungen externer Sanierungs-, Reinigungs-, Labor-, Planungs- oder Handwerksunternehmen wird keine Verantwortung übernommen, soweit es sich um deren eigenständige Leistung handelt und keine eigene Pflichtverletzung von Quellenblick vorliegt.

 

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat alle zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Vorschäden, bisherigen Untersuchungen, Sanierungen, Wasserschäden, Leckagen, baulichen Veränderungen, Nutzerverhalten, technischen Anlagen, bekannten Kontaminationen, gesundheitlichen Beschwerden und behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, soweit diese für den Auftrag relevant sind.

(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle relevanten Bereiche zum vereinbarten Termin zugänglich sind und notwendige Voraussetzungen wie Zutritt, Ansprechpartner, Stromversorgung, Wasserzugang, Anlagenzugang, Schlüssel, Unterlagen oder Genehmigungen vorliegen.

(3) Manipulationen oder Veränderungen, die Messergebnisse, Probenahmen oder Befunde beeinflussen können, sind vor und während der Untersuchung zu unterlassen. Hierzu gehören insbesondere Feuchtigkeits-, Lüftungs-, Reinigungs-, Heiz-, Trocknungs-, Desinfektions-, Verdeckungs- oder Rückbaumaßnahmen, sofern diese nicht zuvor abgestimmt wurden.

(4) Unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung kann die Durchführung verzögern, Mehrkosten verursachen oder die Aussagekraft beziehungsweise Verwertbarkeit der Ergebnisse einschränken. Hieraus entstehen keine Ansprüche auf Minderung, Rückerstattung oder kostenlose Wiederholung, sofern Quellenblick die Einschränkung nicht zu vertreten hat.

 

§ 10 Termine, Wartezeiten, Absagen und Abbruch der Leistung

(1) Termine werden nach Verfügbarkeit vereinbart. Fixtermine liegen nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt wurden.

(2) Kann die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert erbracht werden, insbesondere wegen fehlenden Zugangs, fehlender Ansprechpartner, unzureichender Vorbereitung oder Wartezeiten von mehr als 15 Minuten, kann Quellenblick Wartezeiten, Mehraufwand und Fahrtkosten berechnen.

(3) Bei Terminabsagen oder Terminverschiebungen durch den Kunden weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder bei Nichterscheinen kann Quellenblick eine angemessene Ausfallpauschale sowie angefallene Fahrt-, Material-, Labor- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Quellenblick ist berechtigt, Leistungen abzubrechen oder zu verweigern, wenn Sicherheitsrisiken, unzumutbare Arbeitsbedingungen, fehlende Mitwirkung, Gesundheitsgefahren, rechtliche Hindernisse oder unklare Verantwortlichkeiten bestehen. Bereits entstandener Aufwand bleibt vergütungspflichtig, soweit der Abbruch nicht von Quellenblick zu vertreten ist.

 

§ 11 Preise, Auslagen, Fahrtkosten und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die vereinbarten Preise, Pauschalen und Leistungspositionen. Preise können insbesondere als Erstterminpauschale, Ortsterminpauschale, Besuchsberichtspauschale, Probenahmepauschale, Serienbeprobungspauschale, Fahrtkostenpauschale, Paketpreis oder als Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart werden.

(2) Ersttermin-, Ortstermin- und Aufnahmepauschalen können nach Art und Umfang des Untersuchungsgegenstands vereinbart werden. Maßgeblich können insbesondere Anzahl und Umfang der betroffenen Räume, Schadstellen, Entnahmestellen, Nutzungseinheiten, Probenahmepunkte, zugänglichen Bauteile, erforderlichen Sichtprüfungen, der Dokumentationsaufwand sowie die konkrete fachliche Fragestellung sein. Eine Pauschale vergütet den vereinbarten Leistungsumfang und ist nicht als reine Zeitvergütung zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich eine Stundenpauschale vereinbart wurde.

(3) Erfolgt die Beauftragung telefonisch, mündlich, kurzfristig oder aufgrund einer vorläufigen Beschreibung des Kunden, wird die Pauschale zunächst auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Informationen und des daraus erkennbaren Untersuchungsumfangs bestimmt. Stellt sich vor Ort heraus, dass der tatsächliche Umfang hiervon wesentlich abweicht, insbesondere wegen weiterer Räume, weiterer Schadstellen, weiterer Entnahmestellen, zusätzlicher Probenahmepunkte, verdeckter oder komplexerer Schadensbilder, erweitertem Dokumentationsbedarf oder neuer fachlicher Fragestellungen, ist Quellenblick berechtigt, vor Fortsetzung der über den ursprünglich angenommenen Umfang hinausgehenden Leistung eine Anpassung der Pauschale oder eine gesonderte Vergütung anzubieten.

(4) Der Kunde kann die Erweiterung ablehnen. In diesem Fall bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Leistung im vereinbarten Umfang. Die Aussagekraft der Untersuchung, Einschätzung oder Dokumentation ist dann auf diesen Umfang beschränkt. Die bis dahin angefallene Ersttermin-, Ortstermin-, Fahrtkosten- oder sonstige vereinbarte Pauschale bleibt geschuldet.

(5) Eine vereinbarte Ersttermin- oder Ortsterminpauschale vergütet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, insbesondere die Vorbereitung, Anfahrt im vereinbarten Umfang, Aufnahme der örtlichen Gegebenheiten, Sichtprüfung, orientierende Erstbewertung, mündliche fachliche Einordnung, Abstimmung des weiteren Vorgehens sowie die Entscheidung, ob weiterführende Untersuchungen, Probenahmen, Messungen, Laboranalysen, ein Zweittermin oder ein schriftlicher Bericht fachlich erforderlich erscheinen.

(6) Ergibt sich im Ersttermin oder Ortstermin, dass keine weiterführende Untersuchung, keine Probenahme, keine Laboranalyse, kein Zweittermin oder kein schriftlicher Bericht erforderlich ist oder vom Kunden beauftragt wird, bleibt die vereinbarte Ersttermin- oder Ortsterminpauschale dennoch geschuldet. Die Pauschale ist Entgelt für die erbrachte Aufnahme, fachliche Einschätzung und Beratung vor Ort und nicht von der Beauftragung weiterer Leistungen abhängig.

(7) Fahrtkosten, Fahrtkostenpauschalen, Parkkosten, Versandkosten, Expresskosten, Laborleistungen, Sondermaterialien, Schutzmaßnahmen, Zusatzproben, Zusatzmessungen, Dokumentationsmehrkosten, Aktenprüfungen, Nachträge und Besprechungen mit Dritten werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

(8) Wird eine Pauschale auf weiterführende Leistungen angerechnet, erfolgt dies nur, wenn und soweit dies ausdrücklich im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstiger Textform vereinbart wurde. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Anrechnung einer Ersttermin-, Ortstermin- oder Fahrtkostenpauschale auf spätere Leistungen.

(9) Soweit keine ausdrückliche Pauschale oder kein Paketpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand, Leistungspositionen, Fahrtkosten, Auslagen, Material, Laborleistungen und Fremdkosten.

(10) Daniel Dalichau wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an, soweit diese zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anwendbar ist. Rechnungen enthalten in diesem Fall keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

(11) Rechnungen sind sofort fällig, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(12) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Quellenblick kann bei offenen Forderungen weitere Leistungen zurückstellen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(13) Gegen Forderungen von Quellenblick kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit gesetzlich zulässig.

§ 12 Auftragserweiterungen und zusätzliche Leistungen

(1) Zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Proben, zusätzliche Räume oder Entnahmestellen, weitere Ortstermine, Aktenprüfungen, Stellungnahmen zu Einwendungen, Nachmessungen, Fotodokumentationen, telefonische Fachgespräche mit Dritten, Gerichtstermine, Behördenkommunikation und Überarbeitungen aufgrund neuer Informationen.

(2) Stellt sich während der Leistung heraus, dass der vereinbarte Untersuchungsumfang fachlich nicht ausreicht, weist Quellenblick nach Möglichkeit darauf hin. Eine Erweiterung des Auftrags erfolgt nur nach Abstimmung, soweit nicht Gefahr im Verzug oder eine zwingende fachliche Sofortmaßnahme im vereinbarten Rahmen vorliegt.

(3) Der Kunde bleibt frei, empfohlene Zusatzleistungen nicht zu beauftragen. Die Aussagekraft des ursprünglichen Arbeitsergebnisses kann dadurch beschränkt sein.

 

§ 13 Durchsicht und Einwendungen bei schriftlichen Arbeitsergebnissen

(1) Soweit schriftliche Arbeitsergebnisse geschuldet sind, insbesondere Besuchsberichte, Probenahmeprotokolle, Messprotokolle, Untersuchungsberichte, Maßnahmenkonzepte, gutachterliche Stellungnahmen oder Sachverständigengutachten, erhält der Kunde nach Fertigstellung Gelegenheit zur Durchsicht.

(2) Der Kunde soll erkennbare Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten, Schreibfehler, Zuordnungsfehler, missverständliche Formulierungen oder sonstige erkennbare Unklarheiten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Arbeitsergebnisses in Textform mitteilen.

(3) Die Mitteilung soll die betroffene Stelle des Arbeitsergebnisses sowie den Grund der Beanstandung möglichst konkret bezeichnen, damit eine Prüfung, Klarstellung oder Korrektur erfolgen kann.

(4) Unterbleibt eine Rückmeldung innerhalb der Frist, darf Quellenblick davon ausgehen, dass aus Sicht des Kunden keine offensichtlichen redaktionellen, tatsächlichen oder verständnisbezogenen Unklarheiten bestehen. Gesetzliche Mängelrechte, Rechte wegen verdeckter Mängel sowie Rechte wegen fachlicher Fehler, die für den Kunden nicht erkennbar waren, bleiben unberührt.

(5) Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt ergänzend: Offensichtliche Mängel oder Unklarheiten schriftlicher Arbeitsergebnisse sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang in Textform mitzuteilen, soweit dies nach Art und Umfang des Auftrags sowie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zumutbar ist. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

§ 14 Nutzungsrechte, Weitergabe und Veränderung von Unterlagen

(1) Der Kunde darf von Quellenblick erstellte Berichte, Protokolle, Besuchsberichte, Untersuchungsberichte, Stellungnahmen, Gutachten, Bilder, Messergebnisse und sonstige Unterlagen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden. Zulässig ist insbesondere die Verwendung zur eigenen Dokumentation sowie zur Kommunikation mit Versicherung, Verwaltung, Vermieter, Mieter, Eigentümergemeinschaft, Rechtsanwalt, Behörde, Gericht, Labor, Fachplaner oder ausführendem Fachunternehmen.

(2) Eine auszugsweise, sinnentstellende, irreführende, manipulative oder aus dem fachlichen Zusammenhang gelöste Verwendung, Veränderung oder Weitergabe von Berichten, Protokollen, Besuchsberichten, Untersuchungsberichten, Stellungnahmen, Gutachten, Bildern, Messergebnissen oder sonstigen Unterlagen ist unzulässig. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch Methodik, Aussagegrenzen, Befunde, Empfehlungen, Vorbehalte oder fachliche Einschränkungen verändert, verkürzt oder missverständlich dargestellt werden.

(3) Veröffentlichungen von Quellenblick-Unterlagen oder Teilen daraus zu Werbe-, Presse-, Social-Media-, Bewertungs-, Schulungs-, Vortrags-, Veröffentlichungs- oder kommerziellen Weiterverwertungszwecken durch den Kunden bedürfen der vorherigen Zustimmung von Quellenblick in Textform, soweit nicht zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen.

(4) Quellenblick darf anonymisierte und nicht personen- oder objektbezogen rückführbare Erkenntnisse, Messkonzepte, Erfahrungswerte, Falltypen, methodische Vorgehensweisen und fachliche Schlussfolgerungen aus durchgeführten Aufträgen zu Zwecken der Qualitätssicherung, Schulung, internen Dokumentation, fachlichen Weiterentwicklung sowie für sachliche Öffentlichkeitsarbeit und Marketing verwenden.

(5) Voraussetzung für eine Verwendung nach Absatz 4 ist, dass weder der Kunde noch Nutzer, Bewohner, Auftraggeber, konkrete Objekte, Adressen, besondere örtliche Merkmale oder sonstige identifizierende Umstände erkennbar sind oder mit vertretbarem Aufwand erschlossen werden können.

(6) Personenbezogene Daten, objektspezifische Angaben, Fotos, Videos, Pläne, Laborberichte, Besuchsberichte, Untersuchungsberichte, Gutachten oder sonstige auftragsbezogene Unterlagen werden für Marketing-, Veröffentlichungs-, Schulungs- oder Vortragszwecke nur verwendet, wenn hierfür eine gesonderte Rechtsgrundlage besteht, insbesondere eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden in Textform.

(7) Eine Veröffentlichung erfolgt nicht in einer Weise, die geeignet ist, Rückschlüsse auf wirtschaftliche, gesundheitliche, wohnliche, bauliche, hygienische, rechtliche oder sonstige persönliche Verhältnisse des Kunden oder Dritter zu ermöglichen.

 

§ 15 Vertraulichkeit und Umgang mit Informationen

(1) Quellenblick behandelt vertrauliche Informationen des Kunden vertraulich, soweit keine gesetzliche Pflicht, behördliche Anordnung, gerichtliche Verpflichtung, berechtigte Interessenwahrnehmung oder ausdrückliche Freigabe entgegensteht.

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei bestimmten Befunden, gesetzlichen Untersuchungspflichten oder behördlich relevanten Vorgängen Melde-, Hinweis-, Anzeige- oder Mitwirkungspflichten bestehen können. Solche Pflichten bleiben unberührt.

(3) Gegenüber Untersuchungsstellen, Laboren, Versicherungen, Behörden, Gerichten, Rechtsanwälten oder sonstigen Dritten erfolgt eine Kommunikation nur, soweit sie zur Auftragsdurchführung erforderlich, gesetzlich geboten oder vom Kunden veranlasst beziehungsweise freigegeben ist.

 

§ 16 Haftung

(1) Quellenblick haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Quellenblick nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Wertminderung, Sanierungsmehrkosten oder das Wiederauftreten von Feuchte-, Schimmel-, Hygiene- oder Kontaminationsschäden besteht nur, soweit diese Schäden auf einer zurechenbaren Pflichtverletzung von Quellenblick beruhen, bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren und gesetzlich nicht ausgeschlossen werden dürfen.

(5) Die Haftung für Leistungen externer Dritter, insbesondere Laborleistungen, Sanierungsleistungen, Trocknungsleistungen, Reinigungsleistungen, Planungsleistungen oder handwerkliche Ausführungsleistungen, ist ausgeschlossen, soweit es sich um deren eigenständige Leistung handelt und keine eigene Pflichtverletzung von Quellenblick bei Auswahl, Beauftragung, Koordination, Probenahme, Transport, Dokumentation oder fachlicher Einordnung vorliegt.

(6) Eine Haftung für Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Kunden oder Dritter ist ausgeschlossen, soweit diese entgegen den dokumentierten Grenzen, Hinweisen, Empfehlungen, Untersuchungsbeschränkungen oder fachlichen Vorbehalten von Quellenblick getroffen oder unterlassen werden.

(7) Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Fälle gerichtlicher Bestellung, gesetzlich angeordneter Pflichten sowie für sonstige Haftungstatbestände, die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden dürfen.

 

§ 17 Gerichtliche Bestellungen und Verfahren

(1) Diese AGB gelten nicht für gerichtliche Bestellungen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften, gerichtliche Anordnungen, Vergütungsregelungen oder Verfahrensvorschriften entgegenstehen.

(2) Wird Quellenblick privat zur Vorbereitung, Begleitung oder Unterstützung eines gerichtlichen, behördlichen oder versicherungsbezogenen Verfahrens beauftragt, handelt es sich um eine private Sachverständigen-, Beratungs- oder Dokumentationsleistung. Eine Gleichstellung mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt dadurch nicht.

(3) Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass Daniel Dalichau aufgrund eigener Wahrnehmungen, Dokumentationen, Messungen, Probenahmen, Feststellungen oder fachkundiger Wahrnehmungen in einem gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren als Zeuge oder sachverständiger Zeuge gehört wird. Die Rolle als Zeuge oder sachverständiger Zeuge richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und der Entscheidung der zuständigen Stelle.

(4) Wird Daniel Dalichau durch ein Gericht oder eine Behörde als Sachverständiger bestellt, richten sich Auftrag, Pflichten, Vergütung, Verfahrensrolle und Haftung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen sowie den einschlägigen Vergütungsregelungen. Diese AGB gelten insoweit nur, soweit sie dem nicht widersprechen.

(5) Gerichtstermine, Erörterungstermine, Zeugenaussagen, sachverständige Erläuterungen, ergänzende Stellungnahmen, Schriftsatzprüfungen, Aktenprüfungen oder Abstimmungen mit Rechtsanwälten sind im Rahmen einer privaten Beauftragung nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt oder gesetzlich verlangt werden. Sie sind gesondert zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.

 

§ 18 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von Daniel Dalichau, handelnd unter Quellenblick. Die Datenschutzerklärung ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Website von Quellenblick abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch zusätzlich in Textform zur Verfügung gestellt.

(2) Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung, Dokumentation und Abrechnung des Auftrags, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, zur Wahrung berechtigter Interessen oder auf Grundlage einer Einwilligung erforderlich ist. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus Art. 6 DSGVO. 

(3) Im Rahmen der Auftragsdurchführung können personenbezogene Daten an Labore, Untersuchungsstellen, Versanddienstleister, IT-Dienstleister, Steuerberatung, Behörden, Versicherungen, Rechtsanwälte oder sonstige erforderliche Empfänger übermittelt werden, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht oder dies zur Durchführung, Dokumentation, Abrechnung, Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich ist.

(4) Weitere Informationen zu Art, Umfang, Zwecken und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, zu Empfängern personenbezogener Daten, Speicherdauer, Betroffenenrechten sowie Beschwerderechten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.

 

§ 19 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.

(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung in Anlage 1, die Bestandteil dieser AGB ist, soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, hat er im Fall eines Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(4) Soll mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden, ist hierfür eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich. Der Verbraucher bestätigt dabei, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll und dass ihm bekannt ist, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erfolgt die Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn auf einem dauerhaften Datenträger.

 

§ 20 Verbraucherstreitbeilegung

(1) Quellenblick ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(2) Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.

 

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit gesetzlich zulässig. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, mündliche Individualabreden bleiben wirksam, bedürfen zu Beweiszwecken aber einer Bestätigung in Textform.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit dadurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

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